NooName, 20. November 2015, um 21:48
Das Berufungsverfahren
vor dem LG Darmstadt (21 S 88/15) war sehr kurz. Der vorsitzende Richter
fragte nach weiteren Verfahren, in denen die Beklagte ebenfalls
Verjährung eingewendet habe. Damit dürfte er auf den klägerischen
Vortrag vor dem AG Groß-Gerau angespielt haben: in erster Instanz vor
dem AG Groß-Gerau war die Beklagte nach Auffassung des Klägers dem
Vortrag nicht entgegen getreten, sie habe von Anfang an geplant, die
eingezahlten Beiträge zu behalten. Der Vortrag galt damit als
zugestanden. Der hieraus resultierende Anfangsverdacht eines
Eingehungsbetrugs könnte für die Beklagte mitursächlich gewesen sein,
das Vergleichsangebot des Gerichts zu akzeptieren.